CE im Anlagenbau Arbeitshilfen für Konformität und Maschinenverordnung

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: was sich zum 20. Januar 2027 ändert

Ab dem 20. Januar 2027 gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen ausschließlich die Verordnung (EU) 2023/1230. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG läuft an diesem Tag aus. Eine Übergangsphase, in der wahlweise das eine oder das andere Regelwerk angewendet werden dürfte, gibt es nicht.

Stand Oktober 2026

Auf dieser Seite steht, was sich konkret ändert: die Fristen, die neuen Anforderungen, die geänderten Nummern des Anhangs III und zwei Stellen, an denen die Umstellung erfahrungsgemäß schiefgeht.

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Wer am 19. Januar 2027 in Verkehr bringt, arbeitet nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, wer am 20. Januar in Verkehr bringt, nach der Verordnung. In Kraft getreten ist die Verordnung bereits am 19. Juli 2023.

Datum Ereignis
29.06.2023 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L 165)
19.07.2023 Inkrafttreten der Verordnung
20.01.2027 Allgemeiner Geltungsbeginn, Ablösung der Richtlinie 2006/42/EG

Gibt es eine Übergangsfrist?

Nein. Es gibt keinen Zeitraum, in dem Hersteller zwischen Richtlinie und Verordnung wählen dürften. Was läuft, ist eine Vorbereitungszeit: Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie, danach ausschließlich die Verordnung. Technische Anforderungen der Verordnung dürfen freiwillig früher erfüllt werden, der formale Rahmen aus Konformitätsbewertung, Erklärung und Kennzeichnung lässt sich jedoch nicht mischen.

Was ist der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung?

Eine Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschah das für die Maschinenrichtlinie über die 9. Produktsicherheitsverordnung. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzungsakt und ohne nationalen Spielraum. Was im Verordnungstext steht, gilt so, wie es dort steht.

Welche Anhänge entsprechen einander?

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen stehen jetzt in Anhang III der Verordnung; in der Richtlinie waren sie Anhang I. Die Kategorienliste für die Konformitätsbewertung steht in Anhang I Teil A und Teil B; in der Richtlinie war sie Anhang IV. Die amtliche Zuordnung aller Artikel und Anhänge enthält Anhang XII der Verordnung.

Wie viel von Anhang III hat sich tatsächlich geändert?

Anhang III hat 186 Gliederungsnummern. Ein Wort-für-Wort-Vergleich beider Amtsblattfassungen ergibt: 58 Nummern sind unverändert, 72 nur sprachlich angepasst, 26 inhaltlich geändert, 4 neu hinzugekommen, eine umnummeriert und eine mit einem anderen Inhalt belegt.

Gerade diese Stabilität ist die Falle. Wer annimmt, dass die Nummern gleich bleiben, prüft sie nicht nach.

Fünf Zeilen aus der Änderungsmatrix
MVO Anh. IIIAnforderungMRL Anh. IStatus
1.1.1Anwendungsbereich1.1.1 BegriffsbestimmungenNummer neu belegt
1.1.9Schutz gegen Korrumpierungkeine Entsprechungneu
1.2.1Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen1.2.1inhaltlich geändert
1.7.5Verkaufsprospekte1.7.4.3umnummeriert
3.5.4Kontakt mit stromführenden Freileitungenkeine Entsprechungneu

Welche Anforderungen sind neu?

Vier Nummern des Anhangs III haben keine Entsprechung in der Maschinenrichtlinie:

  • Nr. 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung: Die Maschine muss so konstruiert sein, dass eine unbeabsichtigte oder böswillige Beeinflussung nicht zu einer Gefährdung führt.
  • Nr. 3.2.4 Überwachungsfunktion für bewegliche Maschinen mit Fernüberwachung oder autonomem Betrieb.
  • Nr. 3.5.4 Risiko des Kontakts mit stromführenden Freileitungen.
  • Nr. 3.6.3.3 Betriebsanleitung für autonome mobile Maschinen.

Hinzu kommen Regelungen außerhalb des Anhangs III: die wesentliche Veränderung nach Artikel 18, die ausdrücklichen Pflichten von Bevollmächtigten, Einführern und Händlern sowie die digitale Betriebsanleitung.

Hinweis: Der Stichtag steht in zwei Fassungen, eine davon ist falsch

Die im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlichte Erstfassung der Verordnung nennt in den Artikeln 51, 52 und 54 durchgängig den 14. Januar 2027. Erst die Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023 korrigiert diese Angaben auf den 20. Januar 2027.

Wer die Verordnung einmal als PDF heruntergeladen und abgelegt hat, sollte prüfen, welche Fassung ihm vorliegt. Sechs Tage sind bei einem Stichtag ohne Übergangsphase kein Rundungsfehler.

Hinweis: Nummer 1.1.1 bedeutet nicht mehr dasselbe

In Anhang I der Maschinenrichtlinie stand unter Nummer 1.1.1 der Abschnitt „Begriffsbestimmungen“. In Anhang III der Maschinenverordnung steht unter derselben Nummer „Anwendungsbereich“.

Jeder Querverweis auf „Anhang I Nr. 1.1.1“ in einer bestehenden Risikobeurteilung, Betriebsanleitung oder Konstruktionsrichtlinie trifft unter der Verordnung also etwas anderes. Das ist die einzige Nummer, bei der das passiert, und genau deshalb fällt sie bei einer stichprobenartigen Prüfung nicht auf.

Häufige Fragen

Bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen gültig?

Eine nach der Maschinenrichtlinie ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung deckt die Konformität mit der Richtlinie ab. Für ein Inverkehrbringen ab dem 20. Januar 2027 ist die Konformität mit der Verordnung nachzuweisen. Prüfen Sie frühzeitig mit Ihrer benannten Stelle, welche Nachweise weiterverwendet werden können und welche neu zu erbringen sind.

Muss ich meine Risikobeurteilungen komplett neu erstellen?

In aller Regel nicht. 130 der 186 Nummern des Anhangs III sind unverändert oder nur sprachlich angepasst. Der Aufwand liegt bei den 26 inhaltlich geänderten und den 4 neuen Nummern sowie bei den Verweisen, die auf Nummern des alten Anhangs I zeigen.

Betrifft mich die Verordnung auch als Händler oder Einführer?

Ja. Die Maschinenrichtlinie adressierte im Kern den Hersteller. Die Verordnung regelt darüber hinaus ausdrücklich die Pflichten von Bevollmächtigten (Artikel 12), Einführern (Artikel 13 und 14) und Händlern (Artikel 15 und 16). Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt nach Artikel 17 selbst als Hersteller.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.06.2023; Berichtigung, ABl. L 169 vom 04.07.2023; Richtlinie 2006/42/EG, ABl. L 157 vom 09.06.2006; BAuA: Überarbeitung der Maschinenrichtlinie.

Die Änderungsmatrix ersetzt weder die Lektüre der Rechtstexte noch eine rechtliche oder technische Beratung im Einzelfall. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen. Sie nimmt Ihnen die Recherche ab, nicht die Entscheidung.