Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Behälter, Rohrleitungen, Armaturen mit Sicherheitsfunktion: Im Anlagenbau ist die Druckgeräterichtlinie neben der Maschinenverordnung das zweite große Regelwerk. Ihr Kern ist die Einstufung. Aus ihr folgt, wie aufwendig der Konformitätsnachweis wird.
Für welche Geräte gilt die Richtlinie?
Die Richtlinie 2014/68/EU gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck PS über 0,5 bar(ü). Druckgeräte im Sinne der Richtlinie sind:
- Behälter: Gehäuse, die für die Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt sind
- Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: etwa Sicherheitsventile, Berstscheiben oder Druckbegrenzer
- Druckhaltende Ausrüstungsteile: Bauteile mit betrieblicher Funktion, deren Gehäuse unter Druck steht
Werden mehrere Druckgeräte vom Hersteller zu einer funktionalen Einheit zusammengebaut, handelt es sich um eine Baugruppe, die als Ganzes bewertet wird.
Die Richtlinie nimmt eine Reihe von Geräten ausdrücklich aus, unter anderem solche, die bereits von anderen Rechtsakten abschließend erfasst werden. Die Abgrenzung im Einzelfall erfolgt über Artikel 1 Absatz 2.
Einstufung: der Schlüssel zum Verfahren
Druckgeräte werden nach steigendem Gefahrenpotenzial in die Kategorien I bis IV eingestuft. Die Einstufung hängt ab von:
- der Art des Druckgeräts: Behälter, Rohrleitung, beheizter Druckbehälter, Ausrüstungsteil
- dem Aggregatzustand des Fluids: Gas oder Flüssigkeit
- der Fluidgruppe: Gruppe 1 für gefährliche Fluide (zum Beispiel entzündbar, akut toxisch, oxidierend), Gruppe 2 für alle übrigen
- dem maximal zulässigen Druck PS und dem Volumen V bzw. der Nennweite DN
Mit diesen Größen wird die Kategorie aus den Konformitätsbewertungsdiagrammen in Anhang II der Richtlinie abgelesen. Ist ein Gerät nach mehreren Diagrammen einzustufen, gilt die höchste Kategorie.
Liegt ein Gerät unterhalb der Grenzen der Kategorie I, fällt es unter Artikel 4 Absatz 3: Es muss nach guter Ingenieurpraxis ausgelegt und gefertigt werden, erhält aber keine CE-Kennzeichnung nach der Druckgeräterichtlinie.
Welches Verfahren für welche Kategorie?
Aus der Kategorie folgen die zulässigen Konformitätsbewertungsmodule. Der Hersteller wählt eines davon; höhere Module sind immer zulässig.
| Kategorie | Module |
|---|---|
| I | A |
| II | A2, D1, E1 |
| III | B (Entwurfsmuster) + D, B (Entwurfsmuster) + F, B (Baumuster) + E, B (Baumuster) + C2, H |
| IV | B (Baumuster) + D, B (Baumuster) + F, G, H1 |
Ab Kategorie II ist eine benannte Stelle beteiligt. Ihre Kennnummer steht dann neben dem CE-Kennzeichen.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Die Anforderungen an Auslegung, Fertigung, Werkstoffe und Prüfung stehen in Anhang I. Der Hersteller muss eine Gefahrenanalyse durchführen, um die mit dem Druck verbundenen Gefahren zu ermitteln, und das Gerät unter Berücksichtigung dieser Analyse auslegen und bauen. Harmonisierte Normen wie die Reihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter oder EN 13480 für metallische industrielle Rohrleitungen lösen die Vermutungswirkung aus.
Nach dem Inverkehrbringen: der Betreiber
Mit der CE-Kennzeichnung endet die Verantwortung des Herstellers für die Beschaffenheit. Für den Betrieb gilt in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung: Viele Druckanlagen sind überwachungsbedürftig und vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend zu prüfen, je nach Einstufung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Mehr zur Gefährdungsbeurteilung
Eine kostenlose Musterdatei für die EU-Konformitätserklärung Druckgerät finden Sie bei den kostenlosen Vorlagen. Die Einstufung, die Module und das Zusammenspiel mit Maschinenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung behandelt das E-Book „CE-Kennzeichnung im Anlagenbau“ ausführlich.
Quelle: Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. L 189 vom 27.06.2014. Diese Seite ist eine Arbeitshilfe und ersetzt nicht die Lektüre des Richtlinientexts.