Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was sich für den Anlagenbau ändert
Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für Hersteller im Anlagenbau bedeutet das eine vollständig harmonisierte Rechtslage, aber auch neue Pflichten.
Die Verordnung löst die seit 2006 geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, und das nicht nur formal: Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Warum wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet?
Die bisherige Richtlinie hat sich fast zwei Jahrzehnte lang bewährt. Doch die technologische Realität hat sich seither grundlegend verändert:
- Künstliche Intelligenz und autonome Systeme: Selbstlernende Algorithmen, Cobots und fahrerlose Transportsysteme kannte das ursprüngliche Regelwerk nicht.
- Vernetzung (Industrie 4.0, IoT): neue Angriffsvektoren, die über klassische Maschinensicherheit hinausgehen.
- Digitalisierung der Dokumentation: Digitale Betriebsanleitungen waren bisher nicht vorgesehen.
Hinzu kommen rechtssystematische Gründe, etwa die Anpassung an den New Legislative Framework und die Kohärenz mit KI-Verordnung und Cyberresilienz-Verordnung, sowie praktische Erfahrungen: Die Abgrenzung vollständiger und unvollständiger Maschinen sorgte immer wieder für Rechtsunsicherheit.
Verordnung statt Richtlinie: der entscheidende Unterschied
| Aspekt | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtswirkung | mittelbar, nationale Umsetzung nötig | unmittelbar in allen Mitgliedstaaten |
| Nationale Abweichungen | möglich | nicht zulässig |
| Einheitlichkeit | Unterschiede zwischen Ländern möglich | vollständige Harmonisierung |
| Nationales Recht | 9. ProdSV (Maschinenverordnung) | keine Umsetzung erforderlich |
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen
Erweiterter Anwendungsbereich: Sicherheitsbauteile mit digitaler Funktion fallen jetzt ausdrücklich unter die Verordnung.
Neue Rechtsbegriffe: Erstmals gesetzlich definiert ist die „wesentliche Veränderung“ einer Maschine, ein Begriff, der bisher für viel Auslegungsstreit sorgte. Auch der Begriff Sicherheitsbauteil wurde neu gefasst und schließt nun ausdrücklich Software ein.
Software und autonome Maschinen: Selbstlernende Systeme müssen so gestaltet sein, dass das Maschinenverhalten auch nach dem Lernen sicher bleibt. Erstmals werden zudem ausdrückliche Anforderungen an den Schutz gegen Manipulation gestellt: Maschinen müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und Eingriffe nachweisbar sein.
Digitale Dokumentation: Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen künftig digital bereitgestellt werden. Auf Anfrage des Käufers ist die Betriebsanleitung weiterhin kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Konformitätsbewertung nach Modulen: Die Verordnung übernimmt die Modulstruktur des New Legislative Framework (Modul A interne Fertigungskontrolle, Module B und C Baumusterprüfung, Modul H umfassende Qualitätssicherung, Modul G Einzelprüfung). Für die Maschinen in Anhang I Teil A reicht die reine Eigenerklärung nach Modul A nicht mehr aus, selbst wenn eine harmonisierte Norm vollständig angewendet wird.
Wesentliche Veränderung: Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird rechtlich zum Hersteller, mit allen Herstellerpflichten: neue Risikobeurteilung, aktualisierte technische Unterlagen, erneutes Konformitätsbewertungsverfahren, neue Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Die Fristen
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU |
| 19.07.2023 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 20.01.2027 | Allgemeiner Geltungsbeginn, Ablösung der Richtlinie 2006/42/EG |
Bis zum 19.01.2027 dürfen Hersteller ihre Produkte noch nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr bringen. Was vorher richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nachträglich umgestellt werden.
Was heißt das für Sie im Anlagenbau?
Die Verordnung betrifft Sie besonders dann, wenn Sie mit vernetzten, autonomen oder KI-gestützten Anlagenkomponenten arbeiten, und beim Thema wesentliche Veränderung, das in der Praxis oft unterschätzt wird. Interne Prozesse wie Risikobeurteilung, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung lassen sich schon heute schrittweise umstellen.
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Dieser Beitrag ist eine fachliche Arbeitshilfe und ersetzt weder die Lektüre der maßgeblichen Rechtstexte noch eine Beratung im Einzelfall.