CE im Anlagenbau Arbeitshilfen für Konformität und Maschinenverordnung

Fachartikel

Einbauerklärung oder EU-Konformitätserklärung? Der Unterschied erklärt

Nicht jedes Bauteil, das in einer industriellen Anlage verbaut wird, erhält ein CE-Kennzeichen. Ob am Ende eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung nötig ist, entscheidet eine einzige Unterscheidung: vollständige oder unvollständige Maschine.

Matthias Meyer,

Vollständige und unvollständige Maschine

Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sie ist ausschließlich zum Einbau in oder Zusammenbau mit anderen Maschinen bestimmt. Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Industrieroboter ohne bestimmte Anwendung
  • Antriebssysteme
  • Verbrennungsmotoren
  • Hochspannungs-Elektromotoren
  • eine Anlage mit fehlendem Schutzzaun
  • eine Maschine ohne Steuerung

Nur vollständige Maschinen erhalten ein CE-Kennzeichen und eine EU-Konformitätserklärung. Unvollständige Maschinen erhalten stattdessen eine Einbauerklärung, und kein CE-Kennzeichen.

Die Pflichten bei einer unvollständigen Maschine

Nach Artikel 13 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass drei Dinge vorliegen:

  1. die speziellen technischen Unterlagen (Anhang VII Teil B)
  2. eine Montageanleitung (Anhang VI)
  3. eine Einbauerklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt B)

Montageanleitung und Einbauerklärung bleiben der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau beigefügt. Danach werden sie Teil der technischen Unterlagen der fertigen Gesamtmaschine.

Warum die Einbauerklärung mehr verlangt

Da die unvollständige Maschine noch nicht konform ist, geht die Einbauerklärung inhaltlich über eine reine Konformitätserklärung hinaus. Sie muss dem Betreiber oder Inverkehrbringer mitteilen, was der Hersteller der unvollständigen Maschine bereits im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bewertet hat. Auf dieser Basis muss der Anlagenbauer später die Konformität des Gesamtsystems erklären können.

Freier Warenverkehr trotz fehlendem CE-Kennzeichen

Eine unvollständige Maschine darf trotzdem uneingeschränkt in der EU in Verkehr gebracht werden (Artikel 6 Maschinenrichtlinie), vorausgesetzt:

  • die Einbauerklärung weist eindeutig aus, dass die Maschine zum Zusammenbau mit einer anderen Maschine bestimmt ist, und
  • die Einbauerklärung ist gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B korrekt ausgefertigt.

Die Konformitätserklärung im Überblick

Am Ende des Konformitätsverfahrens einer vollständigen Maschine steht die EU-Konformitätserklärung. Sie bestätigt schriftlich, dass das Produkt allen relevanten Anforderungen entspricht, und enthält unter anderem: Identifikation des Herstellers, Produktbeschreibung, angewendete Richtlinien und eingehaltene Normen. Sie muss aufbewahrt und den Behörden auf Anfrage vorgelegt werden.

Kostenlose Vorlagen: Die Einbauerklärung und die EG-Konformitätserklärung Maschine gibt es als bearbeitbare Word-Musterdateien. Die vollständige Vorgehensweise, inklusive der Konformitätsbewertung der Gesamtmaschine nach dem Einbau, finden Sie im E-Book „CE-Kennzeichnung im Anlagenbau“.

Dieser Beitrag ist eine fachliche Arbeitshilfe und ersetzt weder die Lektüre der maßgeblichen Rechtstexte noch eine Beratung im Einzelfall.